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Das ändert sich 2024 für Immobilieneigentümer

Das ändert sich 2024 für Immobilieneigentümer

Das Jahr 2024 bringt für Immobilieneigentümer einige wichtige Änderungen mit sich. Dazu gehören unter anderem das aktualisierte Gebäudeenergiegesetz und die Wiederaufnahme verschiedener Förderprogramme. Beratung, Planung und ein kluges Timing zahlen sich jetzt aus.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Am 1. Januar 2024 ist das viel diskutierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in aktualisierter Form in Kraft in Kraft getreten. Das Gesetz zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien in Heizungssystemen zu erhöhen und dadurch umweltschädliche Emissionen zu reduzieren. In Neubaugebieten gilt das ab dem 1. Januar. Neue Heizungen in Neubauten müssen jetzt zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien wie Photovoltaik, Bio-Öl, Biogas oder Holzpellets betrieben werden.

Bestehende Heizungsanlagen sind von den aktuellen Vorschriften nicht betroffen. Dem Gesetz zufolge dürfen Öl- und Gasheizungen noch bis ins Jahr 2044 betrieben werden. Auch wenn sie kaputt gehen, aber repariert werden können, ist kein Heizungstausch vorgeschrieben.

Erst wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt – das ist spätestens ab Mitte 2026 in Großstädten und ab Mitte 2028 in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern der Fall, ist das Gebäudeenergiegesetz verpflichtend und neue Heizungen müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten.

Wer eine Heizung hat, die in absehbarer Zeit nicht mehr funktionstüchtig sein wird und ersetzt werden muss, sollte sich frühzeitig über Alternativen informieren.

Das ändert sich 2024 für Immobilieneigentümer

Förderstopp beendet

Nachdem aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 vorübergehend keine BAFA- und KfW-Förderanträge mehr angenommen oder genehmigt wurden, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Aussetzung von Anträgen und Genehmigungen für alle Förderprogramme im Klima- und Transformationsfonds (KTF) aufgehoben. Ende Februar 2024 sind die Förderprogramme wieder angelaufen. Dementsprechend können Anträge auf BAFA-Förderung wieder eingereicht werden. Darunter fällt auch die für viele Bauherren so wichtige Energieberatung. Auch einige KfW-Kredite laufen wieder an. Darunter der beliebte „Klimafreundliche Neubau“ (KFN).

Eine Übersicht über alle Förderungen für den Hausbau finden Sie hier.

Klima-Geschwindigkeitsbonus

Beim Schutz der Umwelt werden diejenigen, die auf’s Tempo drücken, in besonderem Maße belohnt. Im Rahmen der Förderungen für den Heizungstausch gibt es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus: Wer im Eigenheim früher als gesetzlich vorgeschrieben eine alte fossile Heizung austauscht, bekommt eine Förderung über 20 Prozent der Investitionskosten.

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Wärmeplanung der Städte und Gemeinden

Großstädte und Gemeinden sind aufgefordert, im Rahmen der sogenannten Wärmeplanung  zu prüfen, welche umweltfreundlichen Technologien in ihrem Einzugsgebiet zur Verfügung stehen und ob die Häuser in ihrem Gebiet an Fernwärme oder Wasserstoff-Leitungen angeschlossen werden können, oder aber ob keine dieser Technologien in Frage kommt.

Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle rund 11.000 Kommunen in Deutschland eine Wärmeplanung vorlegen. In Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern soll diese bis zum 30. Juni 2026 erstellt werden, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028.

Einige Städte und Gemeinden dürften allerdings schon in den kommenden Monaten ihre Ergebnisse vorstellen. Das ist ein wichtiger Termin für Hausbesitzer. Dann nämlich werden sie unter anderem erfahren, welche Technologie im Heimatort zur Verfügung steht und empfohlen wird. Wer seine derzeitige Heizung nicht unbedingt austauschen muss, weil sie kaputt ist, sollte mit dem Wechsel daher auf das fertige Wärmekonzept seiner Stadt warten, raten Experten. Dann wissen Eigentümer, was sich für die Zukunft lohnt.

Der CO2-Preis steigt

Ab Januar 2024 hat sich das Heizen mit Öl oder Gas verteuert. Der CO2-Preis ist um 15 Euro auf 45 Euro pro Tonne ausgestoßenem CO2 gestiegen – und damit um fünf Euro mehr als von der Ampelregierung ursprünglich angedacht. Im Zuge der Haushaltsdebatte hatte die Regierung den Preis nach oben angepasst, so dass Immobilienbesitzer, die mit Gas oder Öl heizen, ab Jahresbeginn tiefer in die Tasche greifen müssen. Seit Anfang 2023 teilen sich Vermieter und Mieter diese CO2-Abgabe. Wer jetzt die Betriebskostenabrechnung für das abgelaufene Jahr macht, muss die Regelung nun erstmals berücksichtigen. Wie hoch der Anteil der Vermieter ist, hängt vom Effizienzgrad des Gebäudes ab und kann mit dem Online-Rechner des Bundeswirtschaftsministeriums berechnet werden. Wer ein sehr schlecht gedämmtes Gebäude vermietet, muss als Hauseigentümer unter Umständen bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten tragen.
Das ändert sich 2024 für Immobilieneigentümer

Die Energiepreisbremse läuft aus

Ab dem 1. März 2024 wird die Mehrwertsteuer auf Gas zu ihrem ursprünglichen Prozentsatz von 19 Prozent zurückgeführt. Zudem sind die staatlichen Preisbremsen für Gas, Fernwärme und Strom zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Dass die staatlichen Entlastungen entfallen, dürfte an der ein oder anderen Stelle für höhere Nebenkosten sorgen. Für 2024 ist so aber zumindest die Abrechnung für Vermieter wieder einfacher.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit dem 1. Januar 2024 sieht auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) neue Förderungen bei der Sanierung von Gebäuden vor, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen. Die Grundförderung hierfür beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von unter 40.000 Euro haben, gibt es weitere 30 Prozent des sogenannten einkommensabhängigen Bonus. Für Mieter werden die Kosten für einen Heizungstausch gedeckelt. Die Sondermieterhöhung für den Heizungstausch beträgt maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat.

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Altersvorsorgevermögen für energetische Baumaßnahmen nutzen

Seit dem 1. Januar 2024 können Besitzer selbst genutzter Wohnimmobilien Guthaben aus ihren Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe verwenden. Diese Neuerung bietet eine Option, das eigene Altersvorsorgevermögen für energetische Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Um das Riester-Guthaben für diese Maßnahme einsetzen zu können, muss das ausführende Fachunternehmen bestätigen, dass der Einbau der Wärmepumpe als energetische Sanierung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt wird. Interessierte Eigentümer können ab dem 1. Januar 2024 Anträge zur Nutzung ihres Riester-Guthabens bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

Folgende energetische Sanierungsmaßnahmen gehören dazu:

  • Dämmen von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Erneuern von Fenstern oder Außentüren
  • Einbauen oder Erneuern einer Lüftungsanlage
  • Erneuern der Heizungsanlage
  • Optimieren der bestehenden Heizungsanlage, sofern diese älter als zwei Jahre ist
  • Einbauen von digitalen Systemen, die den energetischen Betrieb und den Verbrauch optimieren
  • Kosten für die Erteilung einer notwendigen Bescheinigung sowie Kosten für Energieberater

Wenn Sie Unterstützung beim Umstieg auf Erneuerbare Energien brauchen, vermitteln wir  gerne an einen unserer Energieexperten auf Sylt.

Fotos: ©Shutterstock

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