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Gesetzliche Änderung der Maklerprovision

Gesetzliche Änderungen zur Maklercourtage

Mit dem Verkauf einer Immobilie ein erfahrenes Maklerbüro zu beauftragen, ist ein Gewinn für beide Seiten: Der Verkäufer kann sicher sein, durch eine professionelle Vermarktung den bestmöglichen Preis für seine Immobilie zu erzielen und der Käufer hat von Anfang an die Gewissheit, dass es sich um ein seriöses Angebot handelt. Auf dem Weg zum Vertragsabschluss steht der Makler als neutraler Vermittler beiden Parteien zur Verfügung. Für seine Dienste erhält der Maker bei erfolgreichem Abschluss eine Courtage, die bisher allein der Käufer zu zahlen hatte.

Maklercourtage: Das neue Gesetz.

Dies hat der Gesetzgeber nun geändert: Ab dem 23. Dezember 2020 tritt das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (BGB, § 656) in Kraft. Daraus resultiert: Käufer und Verkäufer teilen sich die Maklercourtage künftig jeweils zur Hälfte. Somit erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers eine gerechtere Kostenverteilung, da beide Parteien von der Leistung eines Maklers profitieren.

Maklerprovision: Die Fakten in aller Kürze.

WEGFALL DES BESTELLERPRINZIPS BEI WOHNIMMOBILIEN

Die Reform legt fest, dass die Courtage zukünftig nicht mehr nur allein zu Lasten des Käufers geht (Bestellerprinzip), sofern der Makler (auch) vom Verkäufer beauftragt wurde. Durch diese Regelung sollen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Wohnungen verbessert werden und gleichzeitig private Käufer von Wohnimmobilien durch niedrige Kaufnebenkosten entlastet.

50:50 – DAS HALBTEILUNGSPRINZIP

Erhält ein Makler künftig sowohl einen Maklervertrag vom Käufer als auch vom Verkäufer, kann er seine Courtage von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen (50 Prozent zu 50 Prozent). Hat der Makler allerdings mit dem Verkäufer vereinbart, unentgeltlich für ihn tätig zu werden, so hat er auch keinen Anspruch auf eine Vergütung vom Käufer. Alternativ sieht das Gesetz vor, dass z.B. bei einem alleinigen Vermittlungsauftrag vom Verkäufer (einseitiger Maklerauftrag), sich dieser zwar zur Zahlung der Provision an den Makler verpflichtet, er jedoch trotzdem mit dem Käufer vereinbaren kann, sich die Provision zu max. 50 Prozent zu teilen.

Gesetzliche Änderungen zur Maklercourtage
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NEUREGELUNG GILT NICHT FÜR UNTERNEHMEN

Die Reform umfasst nur den Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen privater Natur, d.h. wenn der Käufer als Verbraucher handelt. Im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit kann die Aufteilung der Maklerkosten weiterhin individuell vereinbart werden.

TEXTFORM BEI MAKLERVERTRÄGEN

Eine mündliche Absprache oder ein Handschlag reicht in Zukunft nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen. Der Maklervertrag zum Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung muss ab jetzt zwingend in Textform erfolgen.

NIEDERSCHRIFT IM BGB

Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Einfamilienhäuser und Wohnungen wird am 23. Dezember in Kraft treten und ist im BGB unter den §§ 656a-d zu finden.

Wie läuft der Immobilienhandel über den Makler ab?

In der Regel wird der Immobilienberater durch den Verkäufer beauftragt und schließt mit diesem einen schriftlichen Maklervertrag ab. Tipp: Mit einem qualifizierten Makleralleinauftrag hat der Verkäufer die besten Chancen, dass die Immobilie innerhalb der Vertragslaufzeit zum bestmöglichen Preis vermittelt wird.

Auch der Käufer kann einen Immobilienberater beauftragen. In diesem Fall erteilt er dem Immobilienberater einen Auftrag zur Suche nach einem bestimmten Objekt.

Der schriftliche Vertrag zwischen Immobilienberater und Käufer kommt in diesem Fall vor Zusendung des Exposés zustande. Das gleiche gilt, wenn ein Käufer von sich aus das angebotene Objekt gefunden hat und Kontakt zum Immobilienberater aufnimmt.

Kommt der Vertragsabschluss zustande, zahlt erst der Verkäufer 50 Prozent der Maklercourtage und erhält dafür einen schriftlichen Zahlungsnachweis. Erst nach Vorlage dieses Nachweises ist der Käufer zur Zahlung seines Anteils an der Maklercourtage verpflichtet, der ebenfalls 50 Prozent beträgt.

Gesetzliche Änderungen zur Maklercourtage

Warum sich gerade jetzt ein professioneller Immobilienberater lohnt.

Ein Immobilienverkauf kostet eine Menge Zeit und kann für unerfahrene Verkäufer mit vielen Risiken verbunden sein. Dokumentationen, Notar- und Behördenanfragen, Koordination von Besichtigungen und eine gute Erreichbarkeit für Rückfragen der Interessenten sind nur einige Beispiele der vielen Aufgaben, die für einen erfolgreichen Immobilienhandel zu erledigen sind. Wichtiger noch: Ohne seriöse Wertermittlung und professionelle Vermarktung laufen Sie Gefahr, entweder einen zu niedrigen Preis für die Immobilie zu erzielen oder potenzielle Käufer durch einen zu hohen Preis abzuschrecken.

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Fotos: shutterstock, BestForYou via Adobe Stock
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