König Kreuz

reform
der Maklercourtage.

Gesetzliche Neuregelung

der Maklercourtage.

Seit dem 23.12.2020 gilt in Deutschland eine gesetzliche Vorgabe, die die Provision für den Immobilienberater und die Höhe der Courtage regelt. Hintergründe zum neuen Gesetz zur Maklerprovision haben wir hier für Sie zusammengetragen. Im Folgenden erfahren Sie, wer die Maklerprovision zahlt, wie hoch sie anteilig für die Vertragsparteien ausfällt und warum sich die Beauftragung von König Immobilien als Ihr Immobilienberater mehr denn je lohnt. Alle Fakten in Kürze, wie zum Beispiel der Wegfall des Bestellerprinzips und auch Vorgaben zur Textform des Maklervertrages haben wir für Sie aufbereitet.

WER ZAHLT DIE MAKLERPROVISION

Verkäufer sind zur Zahlung von 50% der Courtage verpflichtet*. Es lohnt sich fraglos, mit dem Verkauf einer Immobilie einen erfahrenen Makler zu beauftragen, der dank seines Kunden­stamms und seines Fachwissens einen guten Verkaufspreis erzielen und die Immobilie zügig veräußern kann. Für die erfolg­reiche Vermittlung ist dabei eine Maklercourtage zu entrichten, die bislang allein der Käufer zu zahlen hatte. Dies hat sich seit dem 23. Dezember 2020 geändert, als das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (BGB, § 656) in Kraft getreten ist. Daraus resultiert: Käufer müssen nur noch maximal 50 Prozent der Maklercourtage tragen. Somit erfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers eine gerechtere Kostenteilung zwischen Verkäufer und Käufer, da beide Parteien von der Leistung eines Maklers profitieren. Zudem sollen Käufer von Immobilien so durch niedrigere Kaufnebenkosten finanziell entlastet werden. Der Makler wird von einer der beiden Parteien beauftragt. Beweis für die Beauftragung ist ein Dokument in Textform (z.B. E-Mail)

*Das neue Gesetz gilt nur für Privatpersonen. Beim Immobilienkauf im gewerblichen Rahmen ist die Verteilung der Maklercourtage individuell zu vereinbaren.

WIE HOCH FÄLLT DIE MAKLERPROVISION AUS

Eine deutschlandweit einheitliche Vorgabe zur Höhe der Maklerprovision gibt es nicht. Mit der neuen gesetzlichen Vorgabe wird die Courtage zukünftig zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt. In der Anwendung beträgt die Provision meist zwischen 3% und 7% des Verkaufspreises. Dies gilt für Einfamilienhäuser oder die Eigentumswohnung. Die Regelung gilt nicht bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und unbebauten Grundstücken. Bei diesen Objekten kann sich auch weiterhin der Käufer verpflichten die Provision alleine oder überwiegend zu übernehmen.

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Durch die faire Aufteilung der Maklerprovision können Sie sich einer neutralen und professionellen Beratung gewiss sein. Beide Vertragsparteien -Verkäufer und Käufer- profitieren von der Kostenteilung, die das neue Gesetz zur Maklerprovision vorsieht.  Bei König Immobilien garantieren wir einen starken und individuellen Auftritt Ihrer Marke.  Wenn Sie mehr über das Team von König Immobilien erfahren und unsere Philosophie und Werte genauer kennenlernen wollen, schauen Sie in unsere neue Imagebroschüre von König Immobilien Sylt. Alles wissenswerte rund um die Änderung der Maklercourtage haben wir dort noch einmal übersichtlich und in Kürze für Sie zusammengefasst.

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